I Name und Sitz

§1 Der Name des Vereins lautet „Akademische Fliegervereinigung Berlin e.V.“

§2 Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

II Zweck

§4 Der Verein will nach Maßgabe der bestehenden Gesetze den Luftsport betreiben, insbesondere den Segelflug, und die Ziele der gemeinnützigen Akademischen Fliegergruppen Deutschlands fördern. Mit der Ausübung und Förderung des Luftsportes verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.

§5 Die Gemeinnützigkeit wird durch folgendes gewährleistet:

a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.

b) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen geltend machen.

c) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

III Mitgliedschaft

§6 Die Mitglieder unterscheiden sich in

a) Ordentliche Mitglieder

b) Fördernde Mitglieder

Als Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die der Luftfahrt nahestehen und die Ziele des Vereins unterstützen.

§7 Bewerber um die Mitgliedschaft richten einen Aufnahmeantrag an den Vorstand und erklären sich zur Zahlung der Aufnahmegebühr bereit. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§8 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

§9 Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Ausschluß kann durch die Mitgliederversammlung bei einer ¾-Mehrheit erfolgen, wenn die 2 Zahlungsverpflichtungen trotz Abmahnung nicht eingehalten werden und/oder eine schwerwiegende Schädigung des Vereins vorliegt. Der Betreffende soll vorher angehört werden.

§10 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein werden noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht aufgehoben. Dagegen sind nach einer Schlussabrechnung gemäß der gültigen Gebührenordnung Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein erloschen.

IV Leitung und Verwaltung

§11 Der Verein wird durch die Mitgliederversammlung und durch den Vorstand geleitet bzw. verwaltet. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß §§ 17 und 18 für jeweils zwei Jahre. Der Vorstand besteht aus drei Personen: Erster und zweiter Vorsitzender und dazu ein Kassenwart. Alle Mitglieder des Vorstandes sind im Sinne des § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt. Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse regelt die Geschäftsordnung.

§12 Die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des §4 sind:

a) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

b) Einberufung von Mitgliederversammlungen

c) Organisation der Flugplatzerhaltung, des Flugbetriebes und der sonstigen Vereinsarbeit. Zweiter Satzteil gestrichen.

d) Die enge Zusammenarbeit mit der Akademischen Fliegergruppe Berlin e.V.

§13 Sämtliche Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich, Auslagen können erstattet werden.

§14 Die Finanzierung des Vereinsbetriebes und seiner notwendigen Investitionen erfolgt durch die Mitglieder in Form von

a) Aufnahmegebühren

b) Mitgliedsbeiträgen

c) Umlagen

Die Höhe dieser Leistungen und ihre Differenzierung nach der Art der Mitgliedschaft gemäß §6 richtet sich nach einer Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§15 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§16 Die Kassenprüfung erfolgt durch ein dazu gewähltes Mitglied. Es muß ein Kassenprüfungsbericht rechtzeitig für die Hauptversammlung angefertigt werden.

V Mitgliederversammlung

§17 Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Diese und jede andere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. 3 Die Einladung zu der Hauptversammlung hat vier Wochen, zu den Mitgliederversammlungen zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungen können auch elektronisch übersandt werden. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind bis zum Beginn der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 19. Durch einfache Mehrheit wird ein Protokollführer sowie ein Versammlungsleiter gewählt.

§18 In Sonderfällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit vom Vorstand nach eigener Entscheidung oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

§19 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, dagegen haben fördernde Mitglieder Rederecht. Ein Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.

§20 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

VI Satzungsänderung

§21 Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht und allen Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

VII Auflösung

§22 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Abwesenheit aus dringendem Grunde muß eine schriftliche Willenserklärung vorliegen, um als Stimme zu gelten.

§23 Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Bereich des Luftsportes oder der Luftfahrtförderung übertragen wird. Zur Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des für den Verein steuerlich zuständigen Berliner Finanzamtes erforderlich.

§24 Schlußvorschriften: Soweit diese Satzung keine Einzelregelung enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 14.4.2004

Hier die Satzung als PDF zum Download.